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Bauleitplanung der Stadt Gerolstein - Bebauungsplan „Feriengebiet Schwammert-Hof“

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Bekanntmachung Satzungsbeschluss und Rechtskraft gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat Gerolstein hat auf Antrag eines Investorenehepaares in seiner öffentli-chen Sitzung am 13.06.2017 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs-planes „Feriengebiet Schwammert-Hof“ gem. § 2 (1) BauGB beschlossen.

 

Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde eine Umweltprüfung durch-geführt. Das Ergebnis ist im Umweltbericht mit artenschutzrechtlicher Einschätzung dokumentiert, der als separater Teil dem Bebauungsplan beigefügt ist.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB erfolgte in der Zeit vom 30.06. bis 31.07.2017 und wurde im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Gerolstein am 19.06.2017 veröffentlicht. Die betroffenen Behörden und Träger öf-fentlicher Belange (TöB) wurden gem. § 4 (1) BauGB mit Schreiben vom 22.06.2017 am Verfahren beteiligt. Über die während der frühzeitigen Offenlage bzw. frühzeiti-gen Beteiligung der TöB eingegangenen Stellungnahmen hat der Stadtrat Gerol-stein in öffentlicher Sitzung am 11.12.2017 beraten. In gleicher Sitzung wurde der Änderungs-, Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB gefasst. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes hat zusammen mit den textlichen Festsetzungen, der Begründung sowie dem Umweltbereich und der artenschutzrechtlichen Einschätzung in der Zeit vom 27.12.2017 bis einschl. 31.01.2018 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Die betroffenen TöB wurden mit Schreiben vom 13.12.2017 am Verfahren beteiligt.

Parallel zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes wurde das Änderungs-verfahren zum Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Gerolstein im verein-fachten Verfahren durchgeführt. Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 13.09.2018 den Feststellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungs-planes gefasst.

Der Stadtrat Gerolstein hat daraufhin in öffentlicher Sitzung am 17.10.2018 über die während der Offenlage bzw. während  TöB-Beteiligung eingegangenen Stellung-nahmen beraten und den Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB gefasst.

Die TöB wurden am 06.11.2018 über das Ergebnis informiert. Nach § 8 (3) BauGB kann der Bebauungsplan vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebau-ungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt sein wird.

Stadtbürgermeister Bongartz hat die Satzung am 05.11.2018 ausgefertigt und die Bekanntmachung zur Erlangung der Rechtskraft angeordnet. Mit dieser Bekannt-machung gem. § 10 BauGB erlang der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Feri-engebiet Schwammert-Hof“ Rechtskraft. Der Planbereich ist nachfolgend abgedruckt. Maßgebend ist die Festsetzung in der Planurkunde.


Der rechtskräftige Bebauungsplan einschl. Begründung / Umweltbericht kann im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein, Fachbereich 2, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein,  Zimmer 204,  während der allgemeinen Dienststunden der Ver-waltung eingesehen werden. Jeder kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.    eine unter Berücksichtigung von § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächen-nutzungsplanes und
3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde (Stadt) unter Darlegung des die Verletzung be-gründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 152) in der geltenden Fassung enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieser zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekannt-machung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.    die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2.    vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde (Stadt) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendma-chung von Planungsentschädigungsansprüchen durch den Antrag an den Ent-schädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 mögliche Erlöschen der An-sprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Gerolstein, 05.11.2018

 


Friedhelm Bongartz
Stadtbürgermeister

 

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