Zum Inhalt springen

Rechtsverordnung wegen "Verkaufsoffener Sonntage"

Erstellt von Verbandsgemeindeverwaltung | |   Startseite gerolstein.org  Gerolstein & Stadtteile
Aktuelles_Fotolia_79729700_S_3x2.jpg

Rechtsverordnung

nach § 10 des „Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz“ über die Freigabe „Verkaufsoffener Sonntage“ in der Stadt Gerolstein anlässlich       

  • der Frühjahrs- Auto- und Zweiradschau“ am 11. März 2018;
  • des 2. Oldtimer- und New-Orleans-Jazz-Festivals/Street-Food-Festivals am 01. Juli 2018;
  • des Herbstmarktes mit Rahmenprogramm am 07.10.2018.

Aufgrund des § 10 Abs. 1 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21.11.2006 (GVBl. S. 351) wird für die Stadt Gerolstein folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Gerolstein dürfen

  • am Sonntag, 11. März 2018     
  • am Sonntag, 01. Juli 2018
  • am Sonntag, 07. Oktober 2018

jeweils in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein. 

§ 2

(1)   Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des § 11, Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten.

(2)    Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt

werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, und Beschäftigungsart der am 11.03., 01.07. und  07.10.2018 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung an diesen Sonntagen gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2, Abs. 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 LadöffnG geahndet.

Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58, Abs. 1, Ziffer 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12.04.1976 (BGBl. 1976, Teil I, S. 965), in der zur Zeit geltenden Fassung, geahndet werden. Die Beschäftigung werdender oder stillender Mütter kann nach § 21, Abs. 1, Ziffer 3, des Mutterschutzgesetzes vom 20.06.2002 (BGBl. 2002, Teil I, S. 2318), in der zur Zeit geltenden Fassung, als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Zuwiderhandlungen gegen § 11, Abs. 3 des Arbeitszeitgesetzes können als Ordnungswidrigkeit nach § 22, Abs. 1, Ziffer 6, des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994,(BGBl. 1994, Teil I, S. 1170), in der zur Zeit geltenden Fassung, geahndet werden.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt „et Blättchen“ der Verbandsgemeinde Gerolstein in Kraft.

54568 Gerolstein, den 19. Februar 2018    

Verbandsgemeindeverwaltung

Matthias Pauly

Beauftragter

Zurück