- im Einzelhandel,
- in Wartesituationen beim Einzelhandel,
- im unmittelbaren Umfeld der Einzelhandelseinrichtung,
- auf Parkplätzen von Einzelhandelseinrichtungen,
- bei Verkaufsständen auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
- Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
- Tankstellen,
- Banken und Sparkassen, Poststellen,
- Reinigungen, Waschsalons,
- Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
- Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
- Großhandel
- im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr, sowie Taxi- und Mietwagenverkehre,
- in Gottesdiensten und Versammlungen von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, und
- beim Fahrschulunterricht der berufsbezogenen Ausbildungen und Angeboten von Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation,
- bei Publikumsverkehr in Ämtern, Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen und
- bei Abhol-, Liefer- und Bringdiensten der genannten Einrichtungen.
Ab dem 25.01. gilt eine verschärfte Maskenpflicht
An folgenden Orten ist eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 zu tragen („verschärfte Maskenpflicht“):