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Ab dem 25.01. gilt eine verschärfte Maskenpflicht

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corona_op_maske.JPG

An folgenden Orten ist eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine Maske der Standards KN95/N95 oder FFP2 zu tragen („verschärfte Maskenpflicht“):

  • im Einzelhandel,
  • in Wartesituationen beim Einzelhandel,
  • im unmittelbaren Umfeld der Einzelhandelseinrichtung,
  • auf Parkplätzen von Einzelhandelseinrichtungen,
  • bei Verkaufsständen auf Wochenmärkten, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhandelsbetrieben entspricht,
  • Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser,
  • Tankstellen,
  • Banken und Sparkassen, Poststellen,
  • Reinigungen, Waschsalons,
  • Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf,
  • Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
  • Großhandel
  • im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr, sowie Taxi- und Mietwagenverkehre,  
  • in Gottesdiensten und Versammlungen von Religions- oder Glaubensgemeinschaften, und
  • beim Fahrschulunterricht der berufsbezogenen Ausbildungen und Angeboten von Bildungsträgern der Berufskraftfahrerqualifikation,
  • bei Publikumsverkehr in Ämtern, Behörden, Verwaltungen, der Rechtspflege dienende Einrichtungen (einschließlich der Notariate und Rechtsanwaltskanzleien), Zulassungsstellen, Bau-, Betriebs- und Wertstoffhöfe oder ähnliche öffentliche Einrichtungen und
  • bei Abhol-, Liefer- und Bringdiensten der genannten Einrichtungen.

Quelle

corona_ffp2maske.JPG
Hier ist die FFP-Maske durch Mausklick erklärt
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