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Änderung des Bebauungsplanes „Hillenseifen III Camping“ Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB)

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Nachdem der Campingplatz einschließlich des zentralen Versorgungsgebäudes veräußert wurden, beabsichtigt der neue Eigentümer nun, dem Campingplatz zu erweitern

Nachdem der Campingplatz einschließlich des zentralen Versorgungsgebäudes veräußert wurden, beabsichtigt der neue Eigentümer nun, dem Campingplatz zu erweitern.

 

Um die Erweiterungspläne des neuen Eigentümers realisieren zu können, hat dieser bei der Stadt Gerolstein die Änderung des bestehenden Bebauungsplanes „Hillenseifen II (Camping) beantragt. Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 18.09.2018 die Änderung des Bebauungsplanes sowie die frühzeitige Offenlage beschlossen.

 

Die Vorentwurfsfassung des Bebauungsplanes hat in der Zeit vom 05.11.2018 bis einschl. 05.12.2018 für jedermanns Einsicht im Rathaus Gerolstein öffentlich ausgelegen. Die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden schriftlich am Verfahren beteiligt.

 

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 18.02.2019 über die während der frühzeitigen Offenlage eingegangenen Stellungnahmen beraten und die Verwaltung beauftragt, die Planunterlagen gem. § 3 (2) BauGB zu jedermanns Einsicht öffentlich auszulegen.

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes liegt zusammen mit den Textfestsetzungen und der Begründung

 

in der Zeit vom 25.03.2019 bis einschl. 26.04.2019

 

im Fachbereich 2 der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein, Rathaus, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung (montags bis donnerstags von 08.00 bis 16.30 Uhr und freitags von 08.00 bis 13.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

 

Die Abgrenzung des Bebauungsplanentwurfs ist im nachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt. Maßgebend ist die Darstellung in der Planurkunde.

 

 

Es wird darauf hingewiesen, dass während der Offenlage Stellungnahmen (schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden können. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben.

 

Ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die von der/dem Antragsteller/in im Rahmen der Offenlage nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Gerolstein, 05.03.2019

 

Friedhelm Bongartz

Stadtbürgermeister

 

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