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Bauleitplanung der Stadt Gerolstein im Bereich Brunnenstraße

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Teilbebauungsplan „Brunnengelände und Umgebung, 1. Änderung“

Mitteilung der Rechtskraft nach § 10 BauGB

 

Eine ortsansässige Orthopädiewerkstatt beabsichtigt die Neuerrichtung eines Gebäudes für orthopädische Werkstätten, Verkaufsräume sowie zugehörige Lagerflächen und Stellplätze auf dem städtischen Parkplatzgrundstück an der Brunnenstraße in der Stadt Gerolstein.

 

Die hierfür erforderliche Änderung des Bebauungsplanes „Brunnengelände und Umfeld“ wurde in der Sitzung des Stadtrates Gerolstein am 23.05.2019 beschlossen. Die in gleicher Sitzung beschlossene Offenlage der Entwurfsplanung fand in der Zeit vom 29.06. bis einschl. 29.07.2019 in Zimmer 211 des Rathauses der Verbandsgemeinde Gerolstein, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein während der allgemeinen Öffnungszeiten statt. Auf die Offenlage wurde im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Gerolstein „Verbandsgemeinde Gerolstein aktuell“ am 21.06.2019 hingewiesen. Die Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden am 01.07.2019 im schriftlichen Verfahren beteiligt.

Die während der Offenlage bzw. TöB-Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen wurden in der Sitzung des Stadtrates am 28.08.2019 beraten und abgewogen. In gleicher Sitzung wurde gem. § 10 BauGB der Satzungsbeschluss gefasst. Der Geltungsbereich des Teilbebauungsplanes „Brunnengelände und Umgebung, 1. Änderung“ ist nachstehend auszugsweise abgedruckt. Maßgebend sind die Darstellungen in der Planurkunde.

Der rechtskräftige Bebauungsplan einschließlich Begründung kann im Rathaus der Verbandsgemeinde Gerolstein, Fachbereich 2, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein während der allgemeinen Öffnungszeiten der Verwaltung eingesehen werden. Jeder kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

 

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

  1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2.     eine unter Berücksichtigung von § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3.     nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

 

§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 152) in der geltenden Fassung enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieser zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1.    die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  2.    vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde (Stadt) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

 

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch den Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Gerolstein, 08.11.2019

Uwe Schneider

Stadtbürgermeister

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