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Bekanntmachung

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Bauleitplanung der Stadt Gerolstein

Bebauungsplan „Brunnengelände und Umfeld“

Bekanntmachung Satzungsbeschluss für Teilbebauungsplan und Rechtskraft gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)

Im Rahmen der Umnutzung des ehemaligen Brunnengeländes in der Stadt Gerolstein und die Aufnahme der Stadt Gerolstein in das Förderprogramm „Stadtumbau West“ war die Aufstellung eines „Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes“ (ISEK) mit der Abgrenzung eines Stadtumbaugebietes erforderlich. Zur Umsetzung der im ISEK entwickelten Ziele war auch die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

 

Der Stadtrat hatte in seiner Sitzung am 28.03.2017 den Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst. Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 14.07. bis 14.08.2017 im Rahmen einer frühzeitigen Offenlage zu jedermanns Einsicht öffentlich im Rathaus der Verbandsgemeinde Gerolstein ausgelegt und die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.

 

Die während der frühzeitigen Offenlage eingegangenen Anregungen und Bedenken wurden in der Sitzung des Stadtrates am 11.01.2018 beraten. In gleicher Sitzung wurde der Bebauungsplan als Entwurf und die nochmalige Offenlage der Entwurfsplanung beschlossen. Der Bebauungsplanentwurf hat zusammen mit nachfolgenden Unterlagen

 

  • Begründung mit Umweltbericht, FIRU mbH - Forschungs- und Informationsgesellschaft für Fach- und Rechtsfragen der Raum- und Umweltplanung Koblenz, Stand 09.01.2018
  • Textliche Festsetzungen, FIRU mbH Koblenz, Stand 22.12.2017
  • Verkehrsplanerische Begleituntersuchung, VERTEC - Ingenieurbüro für Verkehrsplanung und –technik, Koblenz, Stand 02.11.2017
  • Schalltechnische Untersuchung, FIRU GfI – Gesellschaft für Immissionsschutz mbH Kauserslautern, Stand 22.12.2017
  • Fachbeitrag Naturschutz, BFL – Büro für Freiraumplanung und Landschaftsarchitektur Remagen-Unkelbach, Stand 14.12.2017
  • Fachbeitrag Artenschutz, BFL – Büro für Freiraumplanung und Landschaftsarchitektur Remagen-Unkelbach, Stand 10.11.2017

 

öffentlich zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Verbandsgemeinde Gerolstein in der Zeit vom 29.01. bis einschl. 02.03.2018 ausgelegen. Die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden schriftlich am Verfahren beteiligt.

 

Der Stadtrat Gerolstein hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18.09.2019 über die während der Offenlage bzw. während der Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger öffentliche Belange eingegangenen Stellungnahmen beraten. Da zu diesem Zeitpunkt die Umnutzung des Brunnengeländes noch nicht spruchreif war, wurde das Brunnengelände und die weiteren Flächen nördlich der Brunnenstraße (B 410) vorerst ausgeklammert für den Teilbebauungsplan südlich des Brunnengeländes der Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB gefasst.

 

Die Behörden und Träger öffentlicher Belange werden am 06.06.2019 über das Ergebnis informiert.

 

Stadtbürgermeister Bongartz hat die Satzung am 03.06.2019 ausgefertigt und die Bekanntmachung zur Erlangung der Rechtskraft angeordnet. Mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 BauGB erlangt der Teilbebauungsplan „Brunnengelände und Umfeld“ Rechtskraft. Der Planbereich ist nachfolgend auszugsweise abgedruckt. Maßgebend ist die Festsetzung in der Planurkunde.

 

 

 

Der rechtskräftige Bebauungsplan einschl. Begründung kann im Rathaus der Verbandsgemeindeverwaltung Gerolstein, Fachbereich 2, Kyllweg 1, 54568 Gerolstein, Zimmer 211, während der allgemeinen Dienststunden der Verwaltung eingesehen werden. Jeder kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

 

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

 

1.       eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.       eine unter Berücksichtigung von § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.       nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde (Stadt) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

 

§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 152) in der geltenden Fassung enthält folgende Regelung, auf die hiermit besonders hingewiesen wird:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund dieser zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.       die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.       vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde (Stadt) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

 

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen durch den Antrag an den Entschädigungspflichtigen im Falle der in den §§ 39-42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile und auf das nach § 44 Abs. 4 mögliche Erlöschen der Ansprüche, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

 

Gerolstein, 03.06.2019

 

 

 

 

Friedhelm Bongartz

Stadtbürgermeister

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