§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber bisher Euro | erhöht um Euro | vermindert um Euro | nunmehr fest-gesetzt auf Euro |
1. im Ergebnishaushalt |
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der Gesamtbetrag der Erträge | 17.752.920,00 | 744.650,00 | -267.190,00 | 18.230.380,00 |
der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 17.578.460,00 | 338.770,00 | -44.870,00 | 17.872.360,00 |
der Jahresfehlbetrag/-überschuss | 174.460,00 | +405.880,00 | -222.320,00 | +358.020,00 |
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2. im Finanzhaushalt |
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die ordentlichen Einzahlungen | 16.863.490,00 | 700.230,00 | -267.190,00 | 17.296.530,00 |
die ordentlichen Auszahlungen | 16.369.540,00 | 246.080,00 | -44.870,00 | 16.570.750,00 |
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | +493.950,00 | +454.150,00 | -222.320,00 | +725.780,00 |
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die außerordentlichen Einzahlungen | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
die außerordentlichen Auszahlungen | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
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die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit | 3.065.310,00 | 379.520,00 | -563.000,00 | 2.881.830,00 |
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | 4.092.840,00 | 669.420,00 | -950.000,00 | 3.812.260,00 |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -1.027.530,00 | -289.900,00 | +387.000,00 | -930.430,00 |
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die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 1.065.720,00 | 0,00 | -135.290,00 | 930.430,00 |
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 532.140,00 | 193.640,00 | 0,00 | 725.780,00 |
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | +533.580,00 | -193.640,00 | -135.290,00 | +204.650,00 |
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für:
| Euro |
| Euro |
zinslose Kredite von bisher | 0,00 | auf | 0,00 |
verzinste Kredite von bisher | 1.027.530,00 | auf | 930.430,00 |
zusammen von bisher | 1.027.530,00 | auf | 930.430,00 |
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird von 0 € auf 258.800 € erhöht.
§ 4 Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden nicht geändert.
§ 5 Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) - in der derzeit gültigen Fassung - werden nicht geändert.
§ 6 Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2017 in Höhe von 27.286.351,52 € erhöht sich voraussichtlich auf 27.644.371,52 €.
Stadt Gerolstein, 05.11.2018
gez.
Friedhelm Bongartz
Stadtbürgermeister
Genehmigt gem. §§ 98, 95 Abs. 4 Nr. 1, 2 der Gemeindeordnung in der zurzeit gültigen Fassung i.V.m. Schreiben vom 25.10.2018, AZ.: 1-11821-Stadt Gerolstein.
Von dem in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der verzinsten Kredite in Höhe von 930.430 € wird nur ein Teilbetrag von 915.430 € genehmigt.
Für den „Allgemeinen Grunderwerb, Leistung 11410, Kreditbedarf 10.000 €“ wird die Einzelgenehmigung vorbehalten soweit die Auszahlungen bezogen auf den Einzelfall mehr als 5.000 € betragen.
(DS) Daun, den 25.10.2018
Kreisverwaltung Vulkaneifel
im Auftrage: Günter Willems
Hinweis:
Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme von Montag, 12.11.2018 bis einschließlich Dienstag, 20.11.2018, von Montag bis Donnerstag während der Dienstzeiten von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.30 Uhr und freitags von 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr in der Verbandsgemeindeverwaltung, Kyllweg 1, Zimmer 105, öffentlich aus.
Hinweis:
Entsprechend der Vorschriften des § 24 Abs. 6 (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung oder Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Stadt Gerolstein Verbandsgemeinde Gerolstein
gez. gez.
Friedhelm Bongartz Matthias Pauly
Stadtbürgermeister Beauftragter