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Kommunaler Finanzausgleich ist rechtswidrig

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©vecteezy.com/gerolstein.org

Für Gerolstein mehr Geld?

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat entschieden: der kommunale Finanzausgleich muss neu geregelt werden.

 

Hier ein paar Auszüge:

-  Angesichts der kommunalen Finanzlage wie auch deren Entwicklung habe das Land keinen spürbaren Beitrag zur Behebung der kommunalen Finanzkrise geleistet.

- Der Gesetzgeber habe das strukturelle Finanzdefizit der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Reform des Länderfinanzausgleich nicht angemessen berücksichtigt.

- aber das Bemühen um einen ausgeglichenen Haushalt sei vielmehr eine Pflicht der Gemeinde

- Da dem kommunalen Finanzausgleich eine die sonstigen Einnahmen der Gemeinden ergänzende Funktion zukomme, müssten auch die Kommunen größtmögliche Anstrengungen zur Konsolidierung ihrer Finanzlage leisten und insbesondere die eigenen Einnahmequellen angemessen ausschöpfen.

- Allerdings entbinde das Fehlen der größtmöglichen Kraftanspannung auf Seiten der Kommunen das Land grundsätzlich nicht von seiner Pflicht, deren Finanzquellen aufzustocken.

- Der Anspruch auf angemessene Finanzausstattung der Kommunen stehe nicht unter dem Vorbehalt der Leistungsfähigkeit des Landes.

- Zum Selbstverwaltungsrecht gehört auch die kommunale Finanzhoheit.

- Art. 49 der Landesverfassung RLP gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Recht der Selbstverwaltung (Art. 49 Abs. 1 bis 3 LV) und verpflichtet das Land, den Kommunen die zur Erfüllung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern.

- Die von Art. 49 Abs. 6 LV gewährleistete Finanzausstattung der Kommunen stellt sich als angemessen dar, wenn die kommunalen Finanzmittel ausreichen, um den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Erfüllung aller zugewiesenen und im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung auch die Wahrnehmung (jedenfalls eines Mindestbestandes) selbstgewählter Aufgaben zu ermöglichen. Insgesamt mü-sen, wie sich aus Art. 49 Abs. 6 Satz 1 LV ergibt, die zur Aufgabenerfüllung „erforderlichen Mittel“ bereitgestellt werden.

- Allerdings garantiert der Anspruch auf eine angemessene („aufgabenadäquate“) Finanzausstattung keine Vollfinanzierung kommunaler Aufgaben im Sinne einer kompletten Kostenerstattung

 

Hier die Leitsätze des VGH 

 

Hier können Sie das gesamte Urteil lesen. Aus dem Urteil stammen auch die v.g. Auszüge

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