Zum Inhalt springen

Ortsübliche Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Ortsgemeinde Birresborn und der Stadt Gerolstein (Michelbach)

Aktuelles_Fotolia_79729700_S_3x2.jpg

Auf Antrag des Landesbetriebes Mobilität Gerolstein wurde für die K29 zwischen der Gemarkung Birresborn und Gerolstein (Michelbach) eine Straßenschlussvermessung durchgeführt und Flurstücksgrenzen bestimmt und abgemarkt. Über die Grenzbestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am 19.06.2019 ein Grenztermin durchgeführt.

Auf Antrag des Landesbetriebes Mobilität Gerolstein wurde für die K29 zwischen der Gemarkung Birresborn und Gerolstein (Michelbach) eine Straßenschlussvermessung durchgeführt und Flurstücksgrenzen bestimmt und abgemarkt. Über die Grenzbestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am 19.06.2019 ein Grenztermin durchgeführt.

 

Im einzelnen sind von der Verwaltungsentscheidung folgende Flurstücke in der Gemarkung Birresborn

betroffen :

 

Flur: 21             10/6

Flur: 34             52/1, 53, 54, 56, 57, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 92, 93,

                        100, 104

 

Im einzelnen sind von der Verwaltungsentscheidung folgende Flurstücke in der Gemarkung Michelbach

betroffen :

 

Flur: 3              289/24, 1097/332

Flur: 4              1/1, 47/1, 48, 50, 65/3, 65/4, 65/5, 65/14, 91/49


Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom     20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56, BS 219-1), werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die am Grenztermin nicht anwesend waren, die Verwaltungsentscheidungen hiermit öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der am Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:


Die bestehenden und die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Einzelne Grenzpunkte werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt.

 

Die Grenzpunkte wurden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung abgemarkt. Die Ergebnisse vorstehend bezeichneter Grenzermittlung sowie die vorgenommene Abmarkung wurden in einer Skizze dargestellt, die Teil der Grenzniederschrift ist.

 

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 21.06.2019 bis 05.08.2019 bei Herrn Öffentl. best. Vermessungsingenieur Stephan Schopp, Weidenstraße 11a, 56766 Ulmen, Tel.: 02676-9521057 ausgelegt und kann nach vorheriger telefonischer Absprache eingesehen werden.

 
Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom
23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Ablauf von 2 Wochen nach dieser ortsüblichen
Bekanntmachung als bekannt gegeben.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die genannte Verwaltungsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der öffentlichen Vermessungsstelle  Stephan Schopp, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Weidenstraße 11a, 56766 Ulmen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

 

Dipl. Ing. (FH) Stephan Schopp

Öffentl. Best. Vermessungsingenieur

 

Zurück