Zum Inhalt springen

Verlängerung der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung

Corona_Kreisverwaltung_Banner.jpg

Wie bereits in der vergangenen Woche angekündigt, verlängert die Landesregierung die Laufzeit der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung bis zum 15. September 2020. Die entsprechende Landesverordnung ist ab heute in Kraft.

Bis zum 31. Oktober verlängert wurden die Verordnungen zu Regelungen in Schlacht­höfen, Zerlegebetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben. Auch die Verordnungen zur Neu- und Wiederaufnahmen sowie Besuchsrechte volljähriger pflegebedürftiger Menschen und volljähriger Menschen mit Behinderungen und die Verordnung zur stufenweise Wiederaufnahme des Betriebs von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen gelten nun bis zum 31. Oktober 2020.

Land bleibt bei Lockerungen für Einrichtungen der Pflege und bei der Eingliederungshilfe

Die bestehenden Lockerungen für Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe und im Bereich der tagesstrukturierenden Angebote für Menschen mit Behinde­rungen, den Werkstätten (WfbM), den Tagesstätten, den Tagesförderstätten, den Sozialpädiatrische Zentren mit den Frühförderstellen, den Autismus-Therapiezentren und den Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken werden beibehalten.

„Wir haben die Risiken abgewogen. Wir sehen, dass die Einhaltung der Hygiene­vorschriften in den Einrichtungen gut umgesetzt wird und die Infektionszahlen im Rahmen bleiben. Daher halte ich es für richtig, die Lockerungen beizubehalten. Vor allem geht es mir darum, dass gerade ältere Menschen weiter direkten Kontakt zu ihren Angehörigen oder vertrauten Menschen haben können. Soziale Teilhabe ist für mich ein sehr wichtiger Aspekt für die Lebensqualität und wir wollen erneute Ein­schrän­kungen an dieser Stelle so lange es geht vermeiden, denn gerade Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen brauchen die direkten Kontakte zu ihren Familien, Freunden und Bekannten“, betonte Gesundheits- und Sozialministerin Sabine Bätzing-Lichtenthäler.

Damit bleibt es u.a. bei der Regelung, dass neue Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen lediglich für sieben Tage einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen, wenn sie das eigene Zimmer verlassen. Ausnahmen sind hier aus medizinischen Gründen zulässig. Am Tag der Neuaufnahme und am siebten Tag wird eine Testung vorgenommen.

Auch gilt weiterhin, dass Bewohnerinnen und Bewohner täglich von zwei Angehörigen oder nahestehenden Personen, zum Beispiel dem Ehegatten, dem Sohn oder der Tochter oder dem Enkel, ohne zeitliche Begrenzung zusammen besucht werden können und dass das Verlassen der Einrichtungen im Rahmen der Vorgaben der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung zulässig bleibt. Damit sind zum Beispiel Café- oder Restaurantbesuche oder der Einkauf allein oder zusammen mit Angehörigen jederzeit möglich. Voraussetzung dafür ist, dass die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden, also zum Beispiel in den Geschäften ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird.  

„Wir setzen ganz klar darauf, dass sich die Menschen und hier insbesondere die Besucherinnen und Besucher in den Einrichtungen der Pflege weiter vernünftig verhalten und die AHA – Regel befolgen (Abstand, Hygiene, Alltagsmasken), damit sie auch weiterhin mit ihren Lieben in einem direkten Kontakt bleiben können“, so Bätzing-Lichtenthäler.

Rechtsgrundlagen

Zurück