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Neue Allgemeinverfügung des Landkreises

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Vierte Allgemeinverfügung

Der Landkreis Vulkaneifel erlässt erneut die sogenannte „Notbremse“ - gemäß Landesverordnung auch mit nächtlicher Ausgangssperre.

Die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Vulkaneifel hat auch am Mittwoch, 14. April 2021 und damit den dritten Tag in Folge die Schwelle von 100 Corona-Infektionen je 100.000 Einwohner überstiegen.

Daher muss der Kreis gemäß der 18. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz, die vom Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz vorgegebene Allgemeinverfügung (Muster Allgemeinverfügung für Landkreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tage-Inzidenz von mehr als 100, sog. Notbremse) mit einschränkenden Schutzmaßnahmen erlassen.

Diese Allgemeinverfügung tritt mit Wirkung zum Samstag, 17. April 2021, 0:00 Uhr, in Kraft und gilt zunächst bis zum Ablauf des 25. April 2021.

Hier die wesentlichen Punkte:

  • Ausgangssperre zwischen 21:00 und 5:00 Uhr. Ausnahmen gelten nur bei triftigen Gründen wie z.B. Ausübung der beruflichen Tätigkeit, Versorgung unterstützungsbedürftigen Person
  • verschärfte Kontaktbeschränkung (maximal eigener Hausstand plus eine weitere Person)
  • Schließung des Einzelhandels (Termin-Shopping nur mit Einzelterminen; eingeschränkt mit nur einer Person oder einem Hausstand pro Termin, unabhängig von der Größe des Geschäftes), ausgenommen von den Schließungen sind u.a. Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe, Buchhandlungen, Baumärkte, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Blumenfachgeschäfte, Gärtnereien, Gartenbaubetriebe, Gartenbaumärkte
  • Schließung von Kosmetik-, Wellnessmassage-, Tattoo- und Piercing-Studios
  • Dienstleistungen, die hygienischen und medizinischen Gründen dienen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, Physio-, Ergo-, und Logotherapien oder der Fußpflege sind weiterhin erlaubt. Frisöre bleiben geöffnet, sind aber zur Kontaktdatenerfassung und zur vorherigen Terminvergabe verpflichtet
  • Schließung von Museen, Ausstellungen und ähnlichen Einrichtungen, Tierparks sind nur im Außenbereich geöffnet
  • Sport ist im Freien nunmehr alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören zulässig. Beim Sport gilt das Abstandsgebot. Training und Wettkampfsituationen im Amateur- und Freizeitsport sind untersagt.
  • Schließung der Außengastronomie
  • Schließung von Verkaufsstellen ab 21:00 Uhr

Abhol-, Liefer- und Bringdienste gewerblicher Einrichtungen sind nach vorheriger Bestellung unter Beachtung der allgemeinen Schutzmaßnahmen weiterhin zulässig.
Darüber hinaus gelten weiterhin die Hygieneregeln einschließlich der Maskenpflicht.
Die zusätzlichen Maßnahmen werden per Allgemeinverfügung (siehe unten) angeordnet.
Die Regelungen stehen unter dem Vorbehalt neuer Vorgaben der Landesregierung.
Die Allgemeinverfügung gilt ab dem 17. April 2021, 0:00 Uhr bis zum Ablauf des 25. April 2021.
Der Wortlaut der Allgemeinverfügung vom 07. April 2021 ist hier einsehbar:

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